((Renten)) wegen teilweiser bzw. voller ((Erwerbsminderung)) werden ab 1.1.2001 grundsätzlich befristet und beginnen frühestens mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung.
Die Befristung erfolgt für längstens 3 Jahre und kann wiederholt werden. Eine ((Rente)) auf Dauer ist nur dann zu gewähren, wenn aus ärztlicher Sicht eine Besserung des Gesundheitszustandes voraussichtlich nicht eintreten wird.
Seit dem 1.1.2001 wird eine Rente auf Grund von Erwerbsminderung nur noch befristet und erst beginnend mit dem siebten Kalendermonat nach Beginn der Erwerbsminderung für maximal drei Jahre gewährt, d.h. die Erwerbsminderungsrenten werden grundsätzlich nur als Zeitrenten bewilligt. Die Gewährung kann wiederholt werden.
Erwerbsminderung bedeutet im Sinne der ((Rentenversicherung)), dass die Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist.
